Artikel 2 VO (EG) 95/1591

Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1518/95.

Bei Anwendung dieser Verordnung beinhalten die Anforderung der Bescheinigung und die Bescheinigung selbst jedoch in Spalte 20 eine der im Anhang aufgeführten Eintragungen.

Die Gewährung einer Ausfuhrerstattung im Rahmen dieser Verordnung schließt die Gewährung einer Erstattung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1429/95 der Kommission(1) mit Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Ausnahme der für die Verarbeitungserzeugnisse mit Zusatz von Zucker gewährten Ausfuhrerstattungen aus.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 141 vom 24. 6. 1995, S. 28.

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