Artikel 2a VO (EG) 95/1591

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten kontrollieren durch Stichproben von mindestens 5 %, festgelegt aufgrund einer Risikoanalyse, ob die Meldungen gemäß Artikel 14a Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 korrekt sind. Bei dieser Kontrolle werden die vom Hersteller über das „Produktionsmaterial” geführten Bücher geprüft.

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