Artikel 4 VO (EG) 95/1598

(1) Auf Antrag des Importeurs kann bei der Berechnung des Zusatzzolls der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung zugrunde gelegt werden, wenn dieser über dem geltenden repräsentativen Preis gemäß Artikel 2 Absatz 2 liegt.

Hierzu muß der Antragsteller den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vorlegen:

den Kaufvertrag oder einen anderen gleichwertigen Nachweis;

den Versicherungsvertrag;

die Rechnung;

(gegebenenfalls) den Frachtvertrag;

das Ursprungszeugnis;

und, im Fall einer Beförderung auf dem Seeweg, den Seefrachtbrief.

(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall muß der Importeur eine Sicherheit stellen, die der Höhe der Zusatzzölle entspricht, die er hätte zahlen müssen, wenn sie auf der Grundlage des repräsentativen Preises des betreffenden Erzeugnisses berechnet worden wären.

Der Importeur verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der Ware, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, daß die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität des Preises nach Absatz 1 entsprechen. Erfolgt der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist, so verfällt die Sicherheit. Jedoch kann die zuständige Behörde die Frist von vier Monaten auf begründeten Antrag des Importeurs um höchstens drei Monate verlängern.

Die gestellte Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Zusatzzoll einbehalten.

Stellen die zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, daß die Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein, zuzüglich Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Partie zum freien Verkehr bis zur Einziehung, wobei der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt wird.

(3) Liegt kein Antrag nach Absatz 1 vor, entspricht der bei der Erhebung eines Zusatzzolls zu berücksichtigende cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung dem repräsentativen Preis gemäß Artikel 2 Absatz 2. In diesem Fall wird der Zusatzzoll anhand der Tabelle im Anhang berechnet.

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