Artikel 3 VO (EG) 95/1598

Beträgt die Differenz zwischen dem Auslösungspreis und dem bei der Erhebung des Zusatzzolls gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 3 zu berücksichtigenden Einfuhrpreis, im folgenden „Einfuhrpreis” genannt,

a)
10 % des Auslösungspreises oder weniger, so fällt kein Zusatzzoll an;
b)
mehr als 10 %, aber nicht mehr als 40 % des Auslösungspreises, so beläuft sich der Zusatzzoll auf 30 % des Betrags, der über den 10 % liegt;
c)
mehr als 40 %, aber nicht mehr als 60 % des Auslösungspreises, so beläuft sich der Zusatzzoll auf 50 % des Betrags, der über den 40 % liegt, zuzüglich des Zusatzzolls gemäß Buchstabe b);
d)
mehr als 60 %, aber nicht mehr als 75 % des Auslösungspreises, so beläuft sich der Zusatzzoll auf 70 % des Betrags, der über den 50 % liegt, zuzüglich der Zusatzzölle gemäß den Buchstaben b) und c);
e)
mehr als 75 % des Auslösungspreises, so beläuft sich der Zusatzzoll auf 90 % des Betrags, der über den 75 % liegt, zuzüglich der Zusatzzölle gemäß den Buchstaben b), c) und d),

entsprechend der Tabelle im Anhang.

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