Artikel 2 VO (EG) 95/1598
(1) Die Festsetzung der repräsentativen Preise gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 erfolgt insbesondere unter Berücksichtigung
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der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten Länder;
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der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft;
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der tatsächlichen Preise der eingeführten Erzeugnisse auf den verschiedenen Vermarktungsstufen in der Gemeinschaft.
(2) Die repräsentativen Preise werden von der Kommission festgesetzt und gelten bis auf weiteres.
(3) Die gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu erhebenden Zusatzzölle werden von der Kommission zur selben Zeit festgesetzt wie die repräsentativen Preise.
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