Artikel 1 VO (EG) 95/1598
(1) Auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse wird gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 ein zusätzlicher Einfuhrzoll, im folgenden „Zusatzzoll” genannt, erhoben.
(2) Für die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) 804/68 genannten Auslösungspreise gelten die im Anhang genannten Preise.
(3) Im Sinne dieser Verordnung gilt als repräsentativer Preis der Preis, der gemäß den Bestimmungen des Artikels 2 festgesetzt wird.
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