Präambel VO (EG) 95/1598
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1538/95(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wird ab dem 1. Juli 1995 für die Einfuhr eines oder mehrerer der unter die genannte Verordnung fallenden Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zoll ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben, wenn bestimmte Bedingungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfüllt sind, es sei denn, die Einfuhren könnten den Gemeinschaftsmarkt stören oder die Auswirkungen stünden in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel. Diese zusätzlichen Einfuhrzölle können insbesondere erhoben werden, wenn die Einfuhrpreise unter den Auslösungspreisen liegen.
Es ist daher angezeigt, die Durchführungsbestimmungen dieser Regelung für Milch und Milcherzeugnisse festzulegen und die Auslösungspreise zu veröffentlichen.
Die bei der Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise sollten unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem gemeinschaftlichen Einfuhrmarkt überprüft werden. Damit die Kommission die repräsentativen Preise und die entsprechenden Zusatzzölle festsetzen kann, ist dafür Sorge zu tragen, daß die Mitgliedstaaten die Preise auf den verschiedenen Vermarktungsstufen übermitteln.
Der Importeur hat die Möglichkeit, den Zusatzzoll auf einer anderen Grundlage als dem repräsentativen Preis berechnen zu lassen. In diesem Fall sollte die Stellung einer Sicherheit verlangt werden, die der Höhe der Zusatzzölle entspricht, die er gezahlt hätte, wenn die Berechnung auf der Grundlage der repräsentativen Preise erfolgt wäre. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn innerhalb einer bestimmten Frist der Nachweis erbracht wird, daß die Absatzbedingungen für die betreffende Sendung eingehalten worden sind. Im Rahmen der nachträglichen Prüfung ist festzulegen, daß die Erhebung der geschuldeten Zölle gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(3) erfolgt. Ferner sollte vorgesehen werden, daß im Rahmen aller Kontrollen auf die geschuldeten Zölle Zinsen berechnet werden.
Aus der regelmäßigen Kontrolle der Angaben, auf die sich die Überprüfung der Einfuhrpreise für Milch und Milcherzeugnisse stützt, geht hervor, daß es notwendig wäre, unter Berücksichtigung der je nach Ursprung unterschiedlichen Preise auf die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse Zusatzzölle zu erheben. Es ist daher angezeigt, die Preise zu veröffentlichen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.
- (2)
ABl. Nr. L 148 vom 30. 6. 1995.
- (3)
ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.
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