Artikel 7 VO (EG) 95/1663

(1) Die Rechnungsabschlußentscheidung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bestimmt, unbeschadet späterer Entscheidungen gemäß Absatz 2 Buchstabe c) derselben Verordnung, die vom EAGFL zur Finanzierung anzuerkennenden Ausgaben, die während des betreffenden Haushaltsjahres von dem jeweiligen Mitgliedstaat getätigt wurden, unter Zugrundelegung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der vorstehenden Verordnung genannten Richtungen sowie der auf das betreffende Haushaltsjahr entfallenden Kürzungen und Aussetzungen von Vorschüssen einschließlich der in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission(1) genannten Kürzungen

Zur Bestimmung der Beträge, die vom Mitgliedstaat gemäß der in Unterabsatz 1 genannten Rechnungsabschlußentscheidung wieder einzuziehen oder ihm zu erstatten sind, werden die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten Vorschüsse von den Ausgaben abgezogen, die gemäß Unterabsatz 1 für dasselbe Haushaltsjahr anerkannt sind. Die wieder einzuziehenden oder die zu erstattenden Beträge werden von den Vorschüssen abgezogen, die auf die Ausgaben des zweiten Monats nach dem Monat geleistet werden, in dem die Rechnungsabschlußentscheidung getroffen wird, bzw. sie werden diesen Vorschüssen zugefügt.

(2) Die Kommission teilt den betroffenen Mitgliedstaaten vor dem 31. März des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, die Ergebnisse ihrer Überprüfungen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zusammen mit etwaigen Änderungsvorschlägen mit.

(3) Kann die Kommission aus Gründen, die von dem Mitgliedstaat zu vertreten sind, die Rechnungen nicht vor dem 30. April des folgenden Jahres abschießen, so benachrichtigt sie den Mitgliedstaat über die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 zusätzlich durchzuführenden Untersuchungen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5.

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