Artikel 6 VO (EG) 95/1663

Die Unterlagen zu den vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben und den wiedereinzuziehenden Beträgen werden nach dem Jahr, in dem die Kommission die Rechnungen für ein bestimmtes Haushaltsjahr abschließt, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten. Ist eine Rechnungsabschlußentscheidung Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, so sind die Unterlagen bis zu einem Jahr nach Abschluß dieses Verfahrens zur Verfügung zu halten.

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