Artikel 5 VO (EG) 95/1663

(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Jahresrechnungen umfassen:

a)
die Ausgaben, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften;
b)
eine Übersicht über etwaige Unterscheide zwischen den in der Jahresrechnung gemeldeten Ausgaben und den Ausgaben, die für denselben Zeitraum in den Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 296/96 gemeldet worden sind, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften. Dieser Übersicht ist eine Erklärung für etwaige Unterschiede, aufgeschlüsselt nach Unterposten, beizufügen;
c)
die Tabelle gemäß Artikel 3 Absatz 6a Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 296/96 für das Ende des Rechnungsjahres;
d)
eine Übersicht über die Interventionsmaßnahmen sowie eine Aufstellung über Umfang und Lagerort der Interventionsbestände zum Ende des Rechnungsjahres;
e)
eine Bestätigung, dass die Zahlstelle die entsprechenden Ausgaben in rechnergestützten Dateien zur Verfügung der Kommission hält;
f)
die Tabellen gemäß Artikel 3 Absatz 6a Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 296/96 für das Ende des Rechnungsjahres.

(2) Die Berichte gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Verordnung enthalten, für jede Zahl- und Koordinierungsstelle, folgende Informationen:

Angaben zu außergewöhnlichen Vorgängen oder besonderen technischen Schwierigkeiten, die in dem betreffenden Haushaltsjahr aufgetreten sind,

jede wichtige, seit Übermittlung des letzten Berichts eingetretene Änderung der Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 7.

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