Artikel 4 VO (EG) 95/1663

(1) Für den Rechnungsabschluß gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Unterlagen:

a)
die Jahresrechnungen über die Ausgaben zu Lasten des EAGFL, Abteilung Garantie, sowie die von den einzelnen Dienststellen oder Einrichtungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung erstellten Berichte;
b)
die Bescheinigungen und Berichte der bescheinigenden Stelle oder Stellen;
c)
ausführliche Aufzeichnungen über alle Buchführungsdaten, die für statistische und Kontrollzwecke benötigt werden, deren Form und Inhalt auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung festgelegt worden sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Dokumente und Buchführungsdaten werden der Kommission bis zum 10. Februar des Jahres übermittelt, das auf das Ende des betreffenden Haushaltsjahres folgt. Die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Dokumente werden in schriftlicher und in elektronischer Form übermittelt.

(3) Auf Verlangen der Kommission oder auf Initiative des Mitgliedstaats können der Kommission zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluß bis zu einem Termin übermittelt werden, der von ihr unter Berücksichtigung des für die Erstellung der Informationen erforderlichen Arbeitsaufwands festgesetzt wird. Gehen ihr diese Informationen nicht zu, so kann die Kommission die Rechnungsabschlußentscheidung auf der Grundlage der ihr zu dem betreffenden Termin vorliegenden Informationen annehmen.

(4) Die Kommission kann in begründeten Fällen Verzögerungen bei der Übermittlung der Informationen akzeptieren, wenn diese der Kommission vor Ablauf der Frist mitgeteilt werden.

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