Artikel 3 VO (EG) 95/1663
(1) Die Bescheinigung, auf die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 Bezug genommen wird, muß von einer Dienststelle oder einer Einrichtung ausgestellt werden, die die fachlichen Voraussetzungen aufweist. Diese Stelle muß von der Zahl- und der Koordinierungsstelle funktionell unabhängig sein (bescheinigende Stelle).
Der Bescheinigung geht eine Prüfung der Verfahren und eine Stichprobe von Geschäftsvorgängen voraus. Sie erstreckt sich auf die Übereinstimmung der Zahlungen mit den Gemeinschaftsvorschriften nur insoweit, als es sich um die Angemessenheit der Verwaltungsstrukturen der Zahlstelle handelt, durch die sichergestellt werden soll, daß die Einhaltung der Vorschriften vor der Ausführung einer Zahlung kontrolliert worden ist.
Die bescheinigende Stelle führt ihre Prüfungen nach international anerkannten Prüfungsstandards durch. Die Prüfungen werden sowohl während als auch nach dem Ende eines Rechnungsjahres vorgenommen. Die bescheinigende Stelle erstellt bis zum 31. Januar des jeweiligen folgenden Jahres die Bescheinigung sowie einen Bericht über ihre Feststellungen, aus dem insbesondere hervorgeht, ob ausreichend gewährleistet ist, daß die der Kommission zu übermittelnden Rechnungen richtig, vollständig und genau sind und ob das interne Kontrollsystem zufriedenstellend funktioniert hat.
Spätestens ab dem Haushaltsjahr 2008 wird die bescheinigende Stelle außerdem vor dem in Unterabsatz 3 genannten Datum eine Erklärung zu den Maßnahmen vorlegen, mit denen die Zahlstelle die Sicherheit der Informationssysteme gewährleistet. Diese Erklärung stützt sich auf eine in dem betreffenden Haushaltsjahr gültige Fassung der von der Zahlstelle gewählten internationalen Sicherheitsstandards gemäß Ziffer 6 vi) des Anhangs dieser Verordnung, die als Grundlage für die Sicherheitsmaßnahmen dienen, und enthält Angaben, ob in dem betreffenden Haushaltsjahr wirksame Sicherheitsmaßnahmen vorhanden waren.
Für die Haushaltsjahre vor dem Haushaltsjahr, für das erstmals eine Erklärung über die Sicherheit der Informationssysteme der Zahlstelle abgegeben wird, nimmt die bescheinigende Stelle in den Bericht über ihre Feststellungen Bemerkungen und erste Aussagen zu den Maßnahmen auf, mit denen die Zahlstelle die Sicherheit der Informationssysteme gewährleistet, wobei sie ein Bewertungsschema verwendet. Der Bericht stützt sich auf eine in dem betreffenden Haushaltsjahr gültige Fassung der von der Zahlstelle gewählten internationalen Sicherheitsstandards gemäß Ziffer 6 vi) des Anhangs dieser Verordnung, die als Grundlage für die Sicherheitsmaßnahmen dienen, und enthält Angaben, ob in dem betreffenden Haushaltsjahr wirksame Sicherheitsmaßnahmen vorhanden waren.
(2) Wird mehr als eine Zahlstelle zugelassen, so kann der Mitgliedstaat, vorausgesetzt, er erhält hinreichende Gewähr, daß Umfang und Standard der durchgeführten Prüfungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen, sich auf die Bescheinigungen der Rechnungen stützen, die von den Stellen ausgestellt wurden, die ihrerseits Bescheinigungen für die Rechnungen der jeweiligen Zahlstellen ausgestellt haben.
(3) Der Prüfungsbericht gemäß Absatz 1 soll darüber Auskunft geben,
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ob die Verfahren der Zahlstellen unter Berücksichtigung der Zulassungskriterien ausreichende Gewähr dafür bieten, daß die zu Lasten des Fonds finanzierten Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften erfolgt sind, und bzw. welche Empfehlungen zur Systemverbesserung gemacht wurden,
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ob die Jahresrechnungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) mit den Büchern und Aufzeichnungen der Zahlstellen übereinstimmen,
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ob die Ausgabenübersichten und die Aufzeichnungen über Lagerhaltungsvorgänge gemäß Artikel 5 die zu Lasten des Fonds finanzierten Maßnahmen vollständig, richtig und genau wiedergeben,
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ob die finanziellen Interessen der Gemeinschaft in bezug auf die Vorschußzahlungen, die Sicherheitsleistungen, die Interventionsläger, die Einnahmen und die wiedereinzuziehenden Beträge in geeigneter Weise geschützt werden,
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ob an Zahlstellen gerichtete Prüfungsempfehlungen zur Verbesserung der Systeme befolgt worden sind.
Dem Prüfungsbericht sind Angaben über Anzahl und Qualifikation des Prüfpersonals, durchgeführte Arbeiten, Anzahl der überprüften Geschäftsvorgänge, die Repräsentativität der geprüften Ausgaben und die erhaltene Aussagesicherheit, die festgestellten Schwachstellen und die ausgesprochenen Verbesserungsvorschläge beizufügen. Auch sind Angaben beizufügen über die Maßnahmen sowohl der bescheinigenden Stelle als auch etwaiger weiterer Prüfungsorgane innerhalb und außerhalb der Zahlstellen, aus denen die bescheinigende Stelle ihre Gewißheit in bezug auf die geschilderten Sachverhalte bezieht.
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