Artikel 2 VO (EG) 95/1663
(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgesehene Koordinierungsstelle fungiert als einziger Ansprechpartner des Mitgliedstaats gegenüber der Kommission bei allen die Abteilung Garantie des EAGFL betreffenden Fragen; sie hat zur Aufgabe,
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die Texte und die diesbezüglichen Leitlinien der Gemeinschaft den einzelnen Zahlstellen und den für ihre Durchführung zuständigen Verwaltungen zu übermitteln,
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ihre einheitliche Anwendung zu fördern,
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die in dieser und in der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgesehenen Informationen der Kommission zuzuleiten.
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sämtliche Buchführungsdaten, die die Kommission für Statistik- und Kontrollzwecke benötigt, für die Kommission bereitzustellen.
Das bei den Zahl- und Bewilligungsstellen in Dokumentarform vorliegende Material muß der Kommission nicht übermittelt werden; diese Informationen sind jedoch von den Zahl- oder Bewilligungsstellen bereitzuhalten. Eine Zahlstelle kann die Rolle einer Koordinierungsstelle übernehmen, sofern diese beiden Aufgaben voneinander getrennt bleiben. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Koordinierungsstelle entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren die Hilfe anderer Einrichtungen oder Behörden in Anspruch nehmen, insbesondere solche, die für Fragen der Rechnungsführung oder technische Fragen zuständig sind.
(2) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Angaben über die Bezeichnung und die Satzung der Koordinierungsstelle sowie die verwaltungs-, buchungstechnischen und die interne Kontrolle betreffenden Bedingungen, unter denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden.
(3) Form und Inhalt der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c) dieser Verordnung genannten Buchführungsdaten werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 genehmigt.
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