Artikel 1 VO (EG) 95/1663
(1) Die beschränkte Zahl an zuzulassenden Zahlstellen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 wird von dem Mitgliedstaat im Einvernehmen mit der Kommission festgelegt. Die Kommission kann insbesondere Einwände geltend machen, die sich auf die Anzahl der Zahlstellen und deren Auswirkungen auf die Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der genannten Verordnung festgelegten Fristen sowie auf die Transparenz der Kontrollen der Arbeitsweise des Fonds beziehen. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die in allen Mitgliedstaaten zugelassen Zahlstellen.
(2) Für jede Zahlstelle übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Bezeichnung der Stelle bzw. der Stellen, die die Zulassung erteilen und entziehen und die auch die Frist festsetzen, innerhalb deren die notwendigen Anpassungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 durchzuführen sind ( „zuständige Behörde” ).
(3) Vor der Zulassung vergewissert sich die zuständige Behörde, ob die verwaltungs- und buchungstechnischen Verfahren der betreffenden Einrichtung die Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erfüllen. Die Mitgliedstaaten legen die von den zuständigen Behörden anzuwendenden Zulassungskriterien fest, die die im Anhang angegebenen Orientierungen der Kommission berücksichtigen. Bei Nichteinhaltung einer für den Geschäftsablauf der Zahlstelle wichtigen Bedingungen findet Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Anwendung.
Der Zulassungsentscheidung geht eine Prüfung voraus, die sich auf die verwaltungs- und buchungstechnischen Bedingungen bezieht, einschließlich derjenigen, welche die Interessen der Gemeinschaft in bezug auf die Vorschußzahlungen, die Sicherheitsleistungen, die Interventionsläger und die wiedereinzuziehenden Beträge schützen sollen. Die Prüfung umfaßt insbesondere die im Zusammenhang mit den Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie, bestehenden Verfahren für die Ausführung der Zahlungen, den Schutz der Kassenmittel, die Sicherheit der Informationssysteme, die Führung der Bücher, die interne Aufgabenverteilung und die Zweckmäßigkeit der internen und externen Kontrollen.
(4) Hat sich die zuständige Behörde davon überzeugt, daß die überprüfte Zahlstelle alle wichtigen Anforderungen erfüllt, so spricht sie die Zulassung aus. Andernfalls übermittelt sie der Zahlstelle Weisungen bezüglich der verwaltungs- und buchungstechnischen Verfahren, insbesondere zu den Voraussetzungen, die die Zahlstelle vor ihrer Zulassung erfüllen muß. Während der erforderlichen Anpassungen der verwaltungs- und buchungstechnischen Verfahren kann die Zulassung je nach der Schwierigkeit des Problems befristet erfolgen.
(5) Im Fall des Entzugs einer Zulassung bestimmt der Mitgliedstaat entsprechend den Bestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und der vorstehenden Absätze 3 und 4 eine andere Zahlstelle und sorgt dafür, daß Zahlungen an die Begünstigten nicht unterbrochen werden.
(6) Die Zulassungsurkunde besteht in einer schriftlichen Bestätigung, daß die betreffende Einrichtung den Zulassungskriterien entspricht. Gegebenenfalls muß aus der Urkunde hervorgehen, welche Anpassungen in welcher Frist vorzunehmen sind. Die Zulassungsurkunde wird der Kommission übermittelt.
(7) Die Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 wird umgehend nach der erstmals erfolgten Zulassung übermittelt und enthält für jede Zahlstelle folgende Angaben:
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die ihr übertragenen Zuständigkeiten,
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die interne Aufgabenverteilung,
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ihre Beziehungen zu anderen öffentlichen oder privaten Stellen, die ebenfalls in Teilbereichen für die Durchführung von Maßnahmen zuständig sind, für die Ausgaben an den EAGFL, Abteilung Garantie, gemeldet werden,
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die Verfahren zur Annahme und Prüfung der Anträge, zur Bewilligung, Ausführung und Verbuchung der Ausgaben,
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die Vorschriften zur internen Revision,
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die Vorschriften betreffend die Sicherheit der Informationssysteme.
Die im Fall der Anwendung des Artikels 4 Absatz 4 der genannten Verordnung zu übermittelnden Informationen enthalten insbesondere Angaben zu allen Weisungen über die verwaltungs- und buchungstechnisch zu treffenden Maßnahmen und zu den Anpassungen, die die Zahlstelle vornehmen muß, um den Entzug der Zulassung zu vermeiden, sowie die dafür vorgesehene Frist.
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