Präambel VO (EG) 95/1663

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Reform des Rechnungsabschlußverfahrens, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 in Kraft gesetzt wurde, sieht den Erlaß von Durchführungsbestimmungen in bezug auf die Zulassung der Zahlstellen und die Bescheinigung und den Abschluß der Jahresrechnungen vor.

Die Zahl der vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierten Maßnahmen ist in den letzten Jahren stark gestiegen; auch die Art dieser Maßnahmen hat sich geändert. Das gleiche gilt für die Methoden der Informationsaufzeichnung und -übermittlung. Deshalb müssen Art und Inhalt der Informationen überprüft werden, die der Kommission für die Zwecke des Rechnungsabschlusses zu übermitteln sind.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1723/72 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/88(4) ist daher aufzuheben.

Der Verwaltungsausschuß des EAGFL hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.

(2)

ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 186 vom 16. 8. 1972, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 30 vom 2. 2. 1988, S. 7.

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