Artikel 2 VO (EG) 95/1683
(1) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Spezifikationen für das einheitliche Format digitaler Visa in Bezug auf Folgendes festzulegen:
- a)
-
technische Verfahren und Modalitäten für
- i)
- die Verschlüsselung der im digitalen Visum enthaltenen Daten und
- ii)
- das Gesichtsbild;
- b)
- Spezifikationen für die Erstellung der Druckfassung des digitalen Visums.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, dass die technischen Spezifikationen gemäß Absatz 1 vertraulich sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Fall werden die technischen Spezifikationen nur Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ordnungsgemäß hierzu ermächtigt wurden.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten anzuwendenden Prüfverfahren in Verbindung mit der Übergangsbestimmung in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
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