Artikel 3 VO (EG) 95/1683
(1) Die in Artikel 2 bezeichneten Spezifikationen sind geheim und werden nicht veröffentlicht. Sie sind ausschließlich den von den Mitgliedstaaten bestimmten Produktionsstätten für das Drucken der Visummarken sowie Personen zugänglich, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission hierzu ordnungsgemäß ermächtigt worden sind.
(2) Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine einzige für das Drucken der Visa zuständige Produktionsstätte. Er leitet den Namen dieser Produktionsstätte an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Eine Produktionsstätte kann von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gleichzeitig bestimmt werden. Jeder Mitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Produktionsstätte zu wechseln. Hierüber unterrichtet er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.