Artikel 7 VO (EG) 95/1683

Wenn die Mitgliedstaaten die einheitliche Visummarke auch für andere als die in Artikel 5 genannten Zwecke verwenden, haben sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß eine Verwechslung mit den in Artikel 5 genannten Visa ausgeschlossen ist.

Auf Antrag Irlands oder des Vereinigten Königreichs trifft die Kommission geeignete Vorkehrungen mit dem antragstellenden Mitgliedstaat, damit für die Zwecke der Ausstellung nationaler Visa durch den antragstellenden Mitgliedstaat technische Informationen gemäß Artikel 2 ausgetauscht werden können.

Kosten, zu denen Irland und das Vereinigte Königreich im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht beitragen, werden im Falle eines solchen Antrags von Irland bzw. dem Vereinigten Königreich übernommen.

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