Artikel 8 VO (EG) 95/1683
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Die Anwendbarkeit des Artikels 1 beginnt sechs Monate nach dem Erlaß der Maßnahmen nach Artikel 2.
Die Integration des Lichtbilds nach Nummer 2a des Anhangs erfolgt spätestens 5 Jahre nach Annahme der in Artikel 2 für seine Einführung genannten technischen Maßnahmen.
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