Artikel 13 VO (EG) 95/1768
Pflichten für den Fall der Aufbereitung außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs
(1) Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung vorgenommenen Beschränkungen darf das Erntegut einer dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegenden Sorte nicht ohne vorherige Genehmigung des Sortenschutzinhabers von dem Betrieb, in dem es erzeugt wurde, zum Zwecke der Aufbereitung für den Anbau verbracht werden, sofern der Landwirt nicht folgende Vorkehrungen getroffen hat:
- a)
- Er hat geeignete Maßnahmen dafür getroffen, daß das zur Aufbereitung übergebene Erzeugnis mit dem aus der Aufbereitung hervorgegangenen Erzeugnis identisch ist.
- b)
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Er sorgt dafür, daß die eigentliche Aufbereitung von einem Aufbereiter durchgeführt wird, der die Durchführung der Aufbereitung des Ernteguts für den Anbau eigens als Dienstleistung übernimmt und der
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nach den betreffenden, im öffentlichen Interesse erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen ist oder sich gegenüber dem Landwirt verpflichtet hat, diese Tätigkeit im Falle von unter den gemeinschaftlichen Sortenschutz fallenden Sorten der von dem Mitgliedstaat eigens dafür gegründeten, bezeichneten oder bevollmächtigten Stelle zu melden und zwar entweder über eine amtliche Stelle oder über eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern, Landwirten oder Aufbereitern zwecks Eintragung in eine von der genannten zuständigen Stelle aufgestellten Liste und
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sich gegenüber dem Landwirt verpflichtet hat, ebenfalls geeignete Maßnahmen dafür zu treffen, daß das zur Aufbereitung übergebene Erzeugnis mit dem aus der Aufbereitung hervorgegangenen Erzeugnis identisch ist.
(2) Zur Aufstellung der Liste der Aufbereiter gemäß Absatz 1 können die Mitgliedstaaten Qualifikationsanforderungen festlegen, die von den Aufbereitern zu erfuellen sind.
(3) Die Aufstellungen und Listen der Aufbereiter gemäß Absatz 1 soll veröffentlicht oder den Vereinigungen der Sortenschutzinhaber, Landwirte bzw. Verarbeiter übermittelt werden.
(4) Die Listen gemäß Absatz 1 sind spätestens am 1. Juli 1997 zu erstellen.
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