Artikel 12 VO (EG) 95/1768

Schutz personenbezogener Daten

(1) Wer nach den Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10 oder 11 Informationen erteilt oder erhält, unterliegt hinsichtlich personenbezogener Daten den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

(2) Wer nach den Bestimmungen der Artikel 8, 9, 10 oder 11 Informationen erhält, ist ohne vorherige Zustimmung des Informanten nicht befugt, jedwede dieser Informationen anderen zu jedweden anderen Zwecken weiterzugeben als zur Ausübung des gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts bzw. zur Inanspruchnahme der Ermächtigung gemäß Artikel 14 der Grundverordnung.

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