Artikel 11 VO (EG) 95/1768

Information durch amtliche Stellen

(1) Ein an amtliche Stellen gerichtetes Auskunftsersuchen bezüglich der tatsächlichen pflanzenbaulichen Verwendung von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten oder Sorten oder bezüglich der Ergebnisse dieser Verwendung ist schriftlich zu stellen. In diesem Ersuchen nennt der Sortenschutzinhaber seinen Namen und seine Anschrift, die betreffende Sorte, zu der er Informationen anfordert, und die Art der angeforderten Information. Ferner hat er die Sortenschutzinhaberschaft nachzuweisen.

(2) Die amtliche Stelle darf unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 12 die angeforderten Informationen verweigern, wenn

sie nicht mit der Überwachung der landwirtschaftlichen Erzeugung befaßt ist oder

sie aufgrund von gemeinschaftlichen oder innergemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die das allgemeine Ermessen im Hinblick auf die Tätigkeiten der amtlichen Stellen festlegen, nicht befugt ist, den Sortenschutzinhabern diese Auskünfte zu erteilen, oder

es gemäß den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften, nach denen die Informationen gesammelt wurden, in ihrem Ermessen steht, solche Auskünfte zu verweigern, oder

die angeforderte Information nicht mehr verfügbar ist oder

diese Information nicht im Rahmen der normalen Amtsgeschäfte der amtlichen Stellen beschafft werden kann oder

diese Informationen nur unter zusätzlichem Aufwand und zusätzlichen Kosten beschafft werden kann oder

diese Informationen sich ausdrücklich auf Vermehrungsmaterial bezieht, das nicht zu der Sorte des Sortenschutzinhabers gehört.

Die betreffenden amtlichen Stellen teilen der Kommission mit, in welcher Weise sie den im vorstehenden dritten Gedankenstrich genannten Ermessensspielraum zu nutzen gedenken.

(3) Bei ihrer Auskunftserteilung treffen die amtlichen Stellen keine Unterschiede zwischen den Sortenschutzinhabern. Zur Erteilung der gewünschten Auskunft können die amtlichen Stellen dem Sortenschutzinhabern Kopien von Unterlagen zur Verfügung stellen, die von Dokumenten stammen, die über die den Sortenschutzinhaber betreffenden sortenbezogenen Informationen hinaus weitere Informationen enthalten, sofern sichergestellt ist, daß keine Rückschlüsse auf natürliche Personen möglich sind, die nach den in Artikel 12 genannten Bestimmungen geschützt sind.

(4) Beschließt die amtliche Stelle, die angeforderten Informationen zu verweigern, so unterrichtet sie den betreffenden Sortenschutzinhaber schriftlich unter Angabe der Gründe von diesem Beschluß.

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