Artikel 10 VO (EG) 95/1768
Information durch den Sortenschutzinhaber
(1) Die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen, die der Sortenschutzinhaber dem Landwirt gemäß Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung übermitteln muß, können zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Sortenschutzinhaber vertraglich geregelt werden.
(2) Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muß der Sortenschutzinhaber auf Verlangen des Landwirts, von dem der Sortenschutzinhaber die Zahlung der Entschädigung gemäß Artikel 5 verlangt hat, unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten dem Landwirt eine Reihe maßgeblicher Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Auskünfte:
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der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie in Rechnung gestellte Betrag oder,
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falls es in dem Gebiet des Betriebs des Landwirts keine Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz der betreffenden Sorte gibt und der vorgenannte Betrag gemeinschaftsweit nicht auf einheitlichem Niveau liegt, Angabe des Betrags, der normalerweise für den vorgenannten Zweck dem Preis für Vermehrungsmaterial der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie beim Verkauf derselben Sorte in derselben Region zugeschlagen wird.
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