Artikel 9 VO (EG) 95/1768

Information durch den Aufbereiter

(1) Die Einzelheiten zu den einschlägigen Informationen, die der Aufbereiter dem Sortenschutzinhaber gemäß Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 6 der Grundverordnung übermitteln muß, können zwischen dem Sortenschutzinhaber und dem betreffenden Aufbereiter vertraglich geregelt werden.

(2) Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muß der Aufbereiter auf Verlangen des Sortenschutzinhabers unbeschadet der Auskunftspflicht nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten eine Aufstellung der relevanten Informationen übermitteln. Als relevante Informationen gelten folgende Auskünfte:

a)
Name des Aufbereiters, Wohnsitz und Anschrift seines Betriebs,
b)
Aufbereitung des Ernteguts einer oder mehrerer dem Sortenschutzinhaber gehörenden Sorten durch den Aufbereiter zum Zwecke des Anbaus, sofern die betreffende Sorte dem Aufbereiter angegeben wurde oder auf andere Weise bekannt war,
c)
im Falle der Übernahme dieser Aufbereitung, Angabe der Menge des zum Anbau aufbereiteten Ernteguts der betreffenden Sorte und der aufbereiteten Gesamtmenge,
d)
Zeitpunkt und Ort der Aufbereitung gemäß Buchstabe c und
e)
Name und Anschrift desjenigen, für den die Aufbereitung gemäß Buchstabe c übernommen wurde mit Angabe der betreffenden Mengen.

(3) Die Angaben gemäß Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e beziehen sich auf das laufende Wirtschaftsjahr sowie auf ein oder mehrere der drei vorangehenden Wirtschaftsjahre, für die der Sortenschutzinhaber nicht bereits ein früheres Auskunftsersuchen gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 oder 5 angefordert hat. Jedoch soll es sich bei dem ersten Jahr, auf das sich die Information beziehen soll, um das Jahr handeln, in dem erstmals ein Auskunftsersuchen zu der betreffenden Sorte und dem betreffenden Aufbereiter gestellt wurde.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 gelten sinngemäß.

(5) Ein nicht direkt bei dem betreffenden Aufbereiter gestelltes Auskunftsersuchen erfuellt die Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 4 dritter Satz, wenn es an die Aufbereiter mit deren vorherigem Einverständnis über folgende Stellen oder Personen gerichtet wurde:

auf gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene niedergelassene Vereinigungen von Aufbereitern im Hinblick auf alle Aufbereiter, die Mitglied dieser Vereinigungen oder darin vertreten sind,

Landwirte im Hinblick auf alle Aufbereiter, die für diese im laufenden Wirtschaftsjahr und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren, von dem in Absatz 3 genannten Wirtschaftsjahr an gerechnet, die Aufbereitung des betreffenden Ernteguts zu Anbauzwecken übernommen haben.

(6) Bei einem die Bestimmungen des Absatzes 5 erfüllenden Auskunftsersuchen ist die Angabe einzelner Aufbereiter entbehrlich. Die Vereinigungen oder Landwirte können von den betreffenden Aufbereitern ermächtigt werden, dem Sortenschutzinhaber die angeforderte Auskunft zu erteilen.

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