Artikel 4 VO (EG) 95/1768

Der Landwirt

(1) Die aus den Bestimmungen des Artikels 14 der Grundverordnung abgeleiteten Rechte und Pflichten des Landwirts, wie sie in dieser Verordnung oder in nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen verankert sind, sind nicht übertragbar. Sie können allerdings den Rechten und Pflichten beigeordnet werden, die mit der Übertragung des Betriebs des Landwirts einhergehen, sofern in der Betriebsübertragungsakte hinsichtlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 5 nichts anderes vereinbart wurde. Die Übertragung der Ermächtigung und der Pflichten wird zum selben Zeitpunkt wirksam wie die Betriebsübertragung.

(2) Als „eigener Betrieb” im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Grundverordnung gilt jedweder Betrieb oder Betriebsteil, den der Landwirt pflanzenbaulich bewirtschaftet, sei es als Eigentum, sei es in anderer Weise eigenverantwortlich auf eigene Rechnung, insbesondere im Fall einer Pacht. Die Übergabe eines Betriebs oder eines Teils davon zum Zwecke der Bewirtschaftung gilt als Übertragung im Sinne des Absatzes 1.

(3) Wer zum Zeitpunkt der Einforderung einer Verpflichtung Eigentümer des betreffenden Betriebs ist, gilt als Landwirt, solange kein Nachweis dafür erbracht wurde, daß ein anderer der Landwirt ist und gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 die Verpflichtung erfuellen muß.

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