Artikel 5 VO (EG) 95/1768
Höhe der Entschädigung
(1) Die Höhe der dem Sortenschutzinhaber zu zahlenden angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung kann zwischen dem Betriebsinhaber und dem betreffenden Landwirt vertraglich vereinbart werden.
(2) Wurde ein solcher Vertrag nicht geschlossen oder ist ein solcher nicht anwendbar, so muß der Entschädigungsbetrag deutlich niedriger sein als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial in Lizenz derselben Sorte der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie verlangt wird.
Gibt es in dem Gebiet des Betriebs des Landwirts keine Erzeugung, von Vermehrungsmaterial in Lizenz der betreffenden Sorte und liegt der vorgenannte Betrag gemeinschaftsweit nicht auf einheitlichem Niveau, so muß die Entschädigung deutlich niedriger sein als der Betrag, der normalerweise für den vorgenannten Zweck dem Preis für Vermehrungsmaterial der untersten zur amtlichen Zertifizierung zugelassenen Kategorie beim Verkauf derselben Sorte in derselben Region zugeschlagen wird, sofern er nicht höher ist als der vorgenannte, im Aufwuchsgebiet des Vermehrungsmaterials übliche Betrag.
(3) Die Höhe der Entschädigung gilt als deutlich niedriger im Sinne des Artikels 14 Absatz 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung und des vorstehenden Absatzes, wenn sie nicht den Betrag übersteigt, der erforderlich ist, um als ein das Ausmaß der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung bestimmender Wirtschaftsfaktor ein vernünftiges Verhältnis zwischen der Lizenznutzung von Vermehrungsmaterial und dem Nachbau des Ernteguts der betreffenden, dem gemeinschaftlichen Sortenschutz unterliegenden Sorten herbeizuführen oder zu stabilisieren. Dieses Verhältnis ist als vernünftig anzusehen, wenn es sicherstellt, daß der Sortenschutzinhaber insgesamt einen angemessenen Ausgleich für die gesamte Nutzung seiner Sorte erhält.
(4) Ist im Falle von Absatz 2 die Höhe der Entschädigung durch Vereinbarungen zwischen Vereinigungen von Sortenschutzinhabern und von Landwirten - mit oder ohne Beteiligung von Aufbereitervereinigungen - festgesetzt, die in der Gemeinschaft auf gemeinschaftlicher, nationaler oder regionaler Ebene niedergelassen sind, so werden die vereinbarten Beträge in den betreffenden Gebieten und für die betreffenden Arten als Leitlinien für die Festsetzung der Entschädigung verwendet, wenn diese der Kommission zusammen mit den einschlägigen Bedingungen schriftlich von bevollmächtigten Vertretern der entsprechenden Vereinigungen mitgeteilt und daraufhin im 'Amtsblatt' des Gemeinschaftlichen Sortenamts veröffentlicht wurden.
(5) Liegt im Falle von Absatz 2 keine Vereinbarung im Sinne von Absatz 4 vor, so beläuft sich die Entschädigung auf 50 % des Betrags, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Absatz 2 verlangt wird.
Hat ein Mitgliedstaat der Kommission jedoch vor 1. Januar 1999 den unverzüglich bevorstehenden Abschluß einer Vereinbarung gemäß Absatz 4 zwischen den betreffenden Vereinigungen auf nationaler oder regionaler Ebene mitgeteilt, so beläuft sich die Entschädigung in dem betreffenden Gebiet und für die betreffende Art auf 40 % anstelle des vorstehenden Prozentsatzes von 50 %, jedoch nur hinsichtlich der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung vor der Umsetzung der Vereinbarung und nicht nach dem 1. April 1999.
(6) Hat ein Landwirt im Fall von Absatz 5 während des betreffenden Zeitraums von der landwirtschaftlichen Ausnahmeregelung für mehr als 55 % seiner gesamten Erzeugung der betreffenden Sorte Gebrauch gemacht, so ergibt sich die Höhe der Entschädigung aus der in dem betreffenden Gebiet und für die betreffende Sorte geltenden Entschädigung, wenn diese Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß der einzelstaatlichen Sortenschutzregelung geschützt wäre, es ein einzelstaatliches System mit einer solchen Entschädigung gibt und die Höhe der Entschädigung 50 % des Betrags überschreitet, der für die Erzeugung des Vermehrungsmaterials in Lizenz gemäß Absatz 2 verlangt wird. Gibt es eine solche Staffelung im Rahmen der nationalen Regelung nicht, so finden die Bestimmungen von Absatz 5 unabhängig vom Verwendungsverhältnis Anwendung.
(7) Die Bestimmungen des Absatzes 5 Unterabsatz 1 und des Absatzes 6 werden vor dem 1. Januar 2003 im Lichte der im Rahmen dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und der Entwicklung des Verhältnisses gemäß Absatz 3 geprüft, um sie gegebenenfalls vor dem 1. Juli 2003 zu ändern und somit das in Absatz 3 genannte vernünftige Verhältnis in der gesamten Gemeinschaft oder Teilen davon herbeizuführen oder zu stabilisieren.
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