Artikel 10 VO (EG) 95/1839

(1) Bei Anwendung einer pauschalen Ermäßigung werden die Lizenzen im Rahmen der verfügbaren Mengen spätestens am Freitag oder — wenn dies ein Feiertag ist — am folgenden Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 erteilt. Übersteigen die Antragsmengen einer Woche die noch nach Spanien bzw. Portugal einzuführenden Teilmengen der Zollkontingente für Mais und Sorghum, so werden die Mengen, für die Lizenzen erteilt werden sollen, um einen einheitlichen Prozentsatz gekürzt.

(2) Bei Ausschreibung der Ermäßigung werden die Lizenzen, sofern der Zuschlagsempfänger den Einfuhrlizenzantrag nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) fristgemäß gestellt hat, für die jeweils zugeschlagenen Mengen spätestens am dritten Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist gemäß Artikel 8 Absatz 1 erteilt.

(3) Die zuständigen Stellen teilen der Kommission die wöchentlichen Lizenzmengen spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche mit.

(4) Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beginnt die Gültigkeitsdauer der erteilten Einfuhrlizenzen am letzten Tag der Angebots- bzw. Antragsfrist.

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