Artikel 11 VO (EG) 95/1839
(1) Für die Gültigkeitsdauer der Lizenzen sind maßgebend:
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bei Anwendung einer pauschalen Ermäßigung Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1162/95,
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bei Ausschreibung der Ermäßigung die Bestimmungen der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung.
(2) In Feld 8 der Einfuhrlizenz ist die Angabe „Ja” anzukreuzen. Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der Einfuhrlizenz angegebene Menge nicht übersteigen; sie darf sie jedoch um bis zu 5 % unterschreiten. Dazu wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl „0” eingetragen.
(3) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2719/88 sind die Rechte aus den aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar.
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