Artikel 12 VO (EG) 95/1839

(1) Unbeschadet der gemäß Artikel 13 getroffenen Überwachungsmaßnahmen wird die Sicherheit nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) freigegeben:

a)
unverzüglich, wenn dem bei der Ausschreibung eingereichten Angebot nicht stattgegeben wurde oder
b)
bei Ausstellung der Einfuhrlizenz, wenn dem bei der Ausschreibung eingereichten Angebot stattgegeben wurde. Wird die in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b) genannte Verpflichtung nicht eingehalten, wird die Sicherheit jedoch zurückbehalten.

(2) Unbeschadet der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 wird die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Sicherheit freigegeben:

a)
unverzüglich für die Mengen, für die keine Lizenz ausgestellt wird und
b)
bei Ausstellung der Einfuhrlizenz für die Mengen, für die die Lizenz ausgestellt wird.

(3) Unbeschadet der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 13 wird die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Sicherheit freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger nachgewiesen hat, dass

eingeführter Mais, dessen gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 6 durchgeführte Analyse einen Anteil an glasigen Körnern von mehr als 60 % aufzeigt, in dem Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr zu einem Erzeugnis verarbeitet oder verwendet wurde, das nicht unter den KN-Code NC 19041010, 110313 oder 110423 fällt. Dieser Nachweis wird mittels eines Kontrollexemplars T5 erbracht, das von der Abfertigungszollstelle gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) vor dem Versand der Ware zum Zweck der Verarbeitung ausgestellt wurde;

eingeführter Mais, dessen gemäß den Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 6 durchgeführte Analyse einen Anteil an glasigen Körnern von weniger oder gleich 60 % aufzeigt, und eingeführter Sorghum in dem Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr verarbeitet oder verwendet wurde. Dieser Nachweis wird mittels einer Rechnung über den Verkauf an einen Verarbeiter bzw. Verwender mit Sitz im Mitgliedstaat der Abfertigung zum freien Verkehr erbracht, oder

die Einfuhr, die Verarbeitung oder die Verwendung aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen konnte, oder

das eingeführte Erzeugnis nicht mehr verwendbar ist.

Die Sicherheit wird als Abgabe einbehalten für die Mengen, bei denen dieser Nachweis innerhalb von 18 Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr nicht erbracht wurde.

Die Verarbeitung oder Verwendung der eingeführten Ware gilt als erfolgt, wenn 95 % der zum freien Verkehr abgefertigten Menge verarbeitet bzw. verwendet wurden.

(4) Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ist — ausgenommen die Sechsmonatsfrist nach Absatz 3 Buchstabe a) — auf die Sicherheiten anwendbar.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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