Artikel 13 VO (EG) 95/1839
(1) Die mit ermäßigter Abgabe zum freien Verkehr abgefertigte Ware bleibt bis zur Feststellung ihrer Verwendung oder Verarbeitung der Zollüberwachung oder einer gleichwertige Garantien bietenden Verwaltungskontrolle unterstellt.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat trifft gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung nach Absatz 1. Diese Maßnahmen verpflichten insbesondere die Einführer, sich allen für notwendig erachteten Kontrollen zu unterziehen und eine besondere Buchhaltung zu führen, die den zuständigen Stellen die für nötig erachteten Kontrollen ermöglicht.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt die in Anwendung von Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sofort nach ihrem Erlaß der Kommission mit.
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