Artikel 14 VO (EG) 95/1839
(1) Im Hinblick auf die Durchführung der in Artikel 1 genannten Einfuhren kann nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschlossen werden, daß die spanische oder portugiesische Interventionsstelle auf dem Weltmarkt noch festzusetzende Mais- und Sorghummengen kauft und sie im betreffenden Mitgliedstaat unter das Zollagerverfahren nach den Artikeln 98 bis 113 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92(1) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2) mit Durchführungsvorschriften zu der genannten Verordnung stellt.
(2) Die gemäß Artikel 1 gekauften Mengen werden auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 13 und zu Bedingungen zum Verkauf angeboten, durch die Marktstörungen verhindert werden.
Bei der Bereitstellung zum Verkauf auf dem Binnenmarkt leistet der Käufer bei der Bezahlung der Ware eine Sicherheit in Höhe von 15 ECU/t bei der Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats. Diese Sicherheit wird freigegeben, wenn der in Artikel 12 Absatz 3 genannte Nachweis erbracht wird. Zur Freigabe der Sicherheit werden die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 3 zweiter und dritter Unterabsatz und Absatz 4 angewendet.
(3) Bei der Abfertigung zum freien Verkehr wird eine Einfuhrabgabe erhoben, die dem Durchschnitt der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1502/95 festgesetzten Abgaben für diese Getreidearten im Monat vor der Annahme der Erklärung über die Abfertigung zum freien Verkehr abzüglich von 55 % des in diesem Monat gültigen Interventionspreises entspricht.
Die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt durch die Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats.
Bei der Bezahlung der Ware durch den Käufer entspricht der um die im ersten Unterabsatz genannte Abgabe verringerte Verkaufspreis der Interventionsstelle einer Verkaufseinnahme im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates(3).
(4) Der Ankauf gemäß Absatz 1 gilt als Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70.
(5) Die Zahlungen der Interventionsstelle für den in Absatz 1 vorgesehenen Ankauf werden jeweils von der Gemeinschaft übernommen und sind den Ausgaben gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 gleichgestellt. Die Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats verbucht den Wert der gekauften Ware zum „Nullpreis” auf dem in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 genannten Konto.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.
- (2)
ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.
ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 3.
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