Artikel 15 VO (EG) 95/1839

(1) Die spanische bzw. portugiesische Interventionsstelle vergibt den Kauf der betreffenden Ware auf dem Weltmarkt durch Ausschreibung der Lieferung. Die Lieferung umfaßt den Kauf der Ware auf dem Weltmarkt und deren Transport bis zu den von der betreffenden Interventionsstelle bezeichneten Lagerhäusern (unentladen) im Hinblick auf die Überführung in das Zollagerverfahren nach den Artikeln 98—113 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92.

In dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten Beschluß über den Kauf auf dem Weltmarkt werden insbesondere die Mengen des einzuführenden Getreides, die Qualität, die Ausschreibungstermine und die Lieferfristen festgelegt.

(2) Eine Ausschreibungsbekanntmachung entsprechend Anhang II wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C veröffentlicht. Sie kann sich auf eine oder mehrere Partien beziehen. Als Partien gelten die jeweils zu liefernden Mengen entsprechend der Ausschreibungsbekanntmachung.

(3) Die zuständige Interventionsstelle des Mitgliedstaats erläßt gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen zur Durchführung des Kaufs auf dem Weltmarkt. Sie setzt die Kommission umgehend über diese Maßnahmen in Kenntnis und teilt sie den Einführern mit.

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