Artikel 16 VO (EG) 95/1839

(1) Die Teilnahme an der Ausschreibung erfolgt durch schriftliches Angebot bei der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Interventionsstelle gegen Empfangsbescheinigung, durch eingeschriebenen Brief oder fernschriftliche Übermittlung.

Die Angebote müssen der betreffenden Interventionsstelle spätestens um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit am letzten Tag der in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Angebotsfrist vorliegen.

(2) Die Angebote müssen sich jeweils auf eine gesamte Partie beziehen und folgende Angaben enthalten:

Bezugnahme auf die Ausschreibung,

Name und genaue Anschrift des Bieters mit Telex- oder Telefaxnummer,

Angabe der betroffenen Partie,

Angebotspreis je Tonne Warengewicht in der Landeswährung des betreffenden Mitgliedstaats,

Ursprungsland der Ware,

cif-Preis, auf den sich das Angebot bezieht, je Tonne Warengewicht in der Landeswährung des betreffenden Mitgliedstaats.

(3) Den Angeboten muß der Nachweis beigefügt sein, daß die Sicherheit nach Artikel 17 Absatz 1 vor Ablauf der Angebotsfrist geleistet wurde.

(4) Angebote, die den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechen oder in der Ausschreibung nicht festgelegte Bedingungen enthalten, sind ungültig.

(5) Die Angebote können nicht zurückgezogen werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.