Artikel 17 VO (EG) 95/1839

(1) Die Angebote sind nur gültig mit dem Nachweis einer Sicherheitsleistung in Höhe von 20 ECU je Tonne Warengewicht.

(2) Die Kriterien für die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission(1) zu leistende Sicherheit werden von dem betreffenden Mitgliedstaat in der Ausschreibungsbekanntmachung nach Artikel 15 Absatz 2 festgelegt.

(3) Die Sicherheit wid unverzüglich freigegeben, wenn

a)
einem Angebot nicht stattgegeben wurde;
b)
der Zuschlagsempfänger die Durchführung der zugeschlagenen Lieferung entsprechend den Bedingungen in Artikel 15 nachgewiesen hat;
c)
der Zuschlagsempfänger nachweist, daß die Einfuhr aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen konnte.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

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