Artikel 19 VO (EG) 95/1839
(1) Die Erteilung des Zuschlags an den Bieter mit dem günstigsten Angebot im Rahmen der Ausschreibung wird unbeschadet der Anwendung der Absätze 2 und 3 spätestens am zweiten Arbeitstag nach Angebotseröffnung allen Bietern schriftlich mitgeteilt.
(2) Bei mehreren günstigen Angeboten wird der Zuschlag von der Interventionsstelle durch Auslosung zwischen den betreffenden Bietern entschieden.
(3) Entsprechen die Angebote offensichtlich nicht normalen Marktkonditionen, so braucht die Interventionsstelle keinen Zuschlag zu erteilen. Die Ausschreibung wird spätestens nach einer Woche wiederholt, bis alle Lieferpartien zugeschlagen sind.
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