Artikel 20 VO (EG) 95/1839

(1) Die Interventionsstelle kontrolliert Menge und Qualität der Ware bei der Lieferung.

Vorbehaltlich der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Anschläge wird die Lieferung abgelehnt, wenn sie der vorgeschriebenen Mindestqualität nicht genügt. Die Ware kann gegebenenfalls jedoch unter Anwendung einer pauschalen Ermäßigung der Abgabe nach Kapitel I eingeführt werden.

(2) Im Falle der Ablehnung der Lieferung gemäß Absatz 1 verfällt die Sicherheit gemäß Artikel 17, unbeschadet weiterer Folgen aus dem Bruch des Liefervertrags.

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