Artikel 2a VO (EG) 95/1839
Die zuständigen Behörden Spaniens und Portugals teilen der Kommission spätestens zum 15. jedes Monats auf elektronischem Wege anhand des Musters in Anhang III die Erzeugnismengen gemäß Artikel 2 Absatz 2 mit, die im zweiten Vormonat eingeführt wurden.
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