Artikel 8 VO (EG) 95/1839
(1) Die Lizenzanträge werden auf Formblättern entsprechend Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(1) eingereicht. Hat die Kommission die Anwendung einer pauschalen Ermäßigung beschlossen, so sind die Anträge an den ersten beiden Arbeitstagen jeder Woche einzureichen. Im Fall des Zuschlags der Ermäßigung im Wege der Ausschreibung sind sie für die zugeschlagene Menge innerhalb von zwei Tagen nach Empfang des Zuschlagsbescheids unter Angabe der im Angebot vorgeschlagenen Ermäßigung einzureichen.
(2) Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 24 einen der Vermerke gemäß Anhang I a.
(3) Bei der Anwendung einer pauschalen Ermäßigung sind die Lizenzanträge nur mit dem Nachweis der Leistung einer Sicherheit von 20 ECU/t zugunsten der zuständigen Stelle gültig.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.
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