Artikel 7 VO (EG) 95/1839

(1) Aufgrund der im Rahmen einer Ausschreibung zur Ermäßigung der Einfuhrabgabe eingereichten und übermittelten Angebote beschließt die Kommission im Verfahren nach Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92,

einen Höchstsatz für die Ermäßigung der Einfuhrabgabe festzusetzen,

oder

keinen Zuschlag zu erteilen.

Wird ein Höchstsatz für die Ermäßigung der Abgabe festgesetzt, so erhalten den Zuschlag die Bieter, deren Angebot diesen Satz nicht überschreitet. Sofern jedoch die festgesetzte Höchstermäßigung für eine Woche zum Zuschlag von Mengen führt, die über die noch einzuführenden Mengen hinausgeht, erhält der Bieter, dessen Angebot der festgesetzten Höchstermäßigung entspricht, den Zuschlag für eine Menge in Höhe der Differenz zwischen der Summe der in den anderen angenommenen Angeboten beantragten Mengen und der verfügbaren Menge. Entspricht die festgesetzte Höchstermäßigung mehreren Angeboten, so wird die zugeschlagene Menge proportional zu den beantragten Mengen auf die betreffenden Bieter aufgeteilt.

(2) Die zuständigen Stellen Spaniens und Portugals benachrichtigen sofort nach der Entscheidung der Kommission gemäß Absatz 1 alle Bieter vom Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung.

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