Artikel 6 VO (EG) 95/1839
(1) Die Höhe der Ermäßigung der Einfuhrabgabe kann im Wege der Ausschreibung festgesetzt werden. In diesem Fall beteiligen sich die Interessenten an der Ausschreibung entweder durch Hinterlegung des schriftlichen Angebots bei der in der Ausschreibungsbekanntmachung angegebenen zuständigen Stelle gegen Empfangsbestätigung oder durch eingeschriebenen Brief, durch jegliche schriftliche Fernmitteilung oder durch Telegramm.
(2) Die Angebote müssen folgende Angaben enthalten:
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Bezugnahme auf die Ausschreibung,
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Name und genaue Anschrift des Bieters mit Telex- oder Telefaxnummer,
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Art und Menge der einzuführenden Ware,
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vorgeschlagene Höhe der Abgabenermäßigung in ECU/t,
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Ursprungsland der Ware.
(3) Den Angeboten muß beigefügt sein:
- a)
- der Nachweis, daß der Bieter eine Sicherheit in Höhe von 20 ECU/t geleistet hat,
- b)
- die schriftliche Verpflichtung, bei der zuständigen Stelle innerhalb von zwei Tagen nach Empfang des Zuschlagsbescheids einen Antrag auf Einfuhrlizenz für die zugeschlagene Menge zu stellen und die Ware aus dem im Angebot bezeichneten Ursprungsland einzuführen.
(4) In den Angeboten darf jeweils nur ein Ursprungsland angegeben und die für die betreffende Angebotsfrist vorgesehene Höchstmenge nicht überschritten werden.
(5) Angebote, die den Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nicht entsprechen oder in der Ausschreibungsbekanntmachung nicht vorgesehene Bedingungen enthalten, sind ungültig.
(6) Die Angebote können nicht zurückgezogen werden.
(7) Die eingereichten Angebote müssen der Kommission über die zuständigen Stellen anhand des Schemas in Anhang I spätestens zwei Stunden nach Ablauf der in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Angebotsfrist zugehen.
Sind keine Angebote eingegangen, so benachrichtigt der Mitgliedstaat die Kommission innerhalb derselben Frist.
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