Artikel 5 VO (EG) 95/1839
(1) Unbeschadet des Artikels 14 wird bei der Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien oder von Mais nach Portugal im Rahmen der in Artikel 1 genannten Mengenbeschränkungen eine Ermäßigung auf den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 festgesetzten Einfuhrzoll angewendet.
(1a) Die Kommission beschließt unter Berücksichtigung der bestehenden Marktbedingungen, ob die Ermäßigung gemäß Absatz 1 angewendet wind, um zu gewährleisten, dass die Einfuhrkontingente ausgeschöpft werden.
(2) Beschließt die Kommission die Anwendung einer solchen Ermäßigung, so wird die Höhe der Ermäßigung entweder pauschal oder durch Ausschreibung so festgesetzt, dass einerseits die Einfuhren nach Spanien und nach Portugal nicht zu Störungen auf dem jeweiligen Markt führen können und andererseits die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Mengen tatsächlich gewährleistet ist.
(3) Die Höhe der pauschalen Ermäßigung und die Höhe der Ermäßigung bei dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschreibungsverfahren werden nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 festgesetzt.
Im Falle der Einfuhren nach Portugal wird die Höhe der in Absatz 2 genannten Ermäßigung so festgesetzt, daß die tatsächlich gezahlte Abgabe den Betrag von 50 ECU/t nicht übersteigt.
Die Ermäßigung kann im Falle der Einfuhr von Mais und/oder Sorghum im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 differenziert werden.
Die tatsächlich gezahlten Abgaben werden nach dem am Tage des Abschlusses der Einfuhrzollförmlichkeiten gültigen Umrechnungskurs in die nationale Währung umgerechnet.
Die ermäßigte Abgabe gemäß Artikel 1 gilt bei der Einfuhr von Mais des KN-Codes 10059000 sowie von Sorghum des KN-Codes 10070090 nach Spanien und von Mais des KN-Codes 10059000 nach Portugal mit einer Lizenz, die von den spanischen und portugiesischen Behörden nach den Bestimmungen dieser Verordnung und mit der Genehmigung der Kommission erteilt wird. Diese Lizenzen gelten nur in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden.
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