Präambel VO (EG) 95/1839
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1664/95 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
mit den im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünften hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ab dem Wirtschaftsjahr 1995/96 Kontingente für die zollermäßigte Einfuhr zum einen von 500000 Tonnen Mais nach Portugal und zum anderen von 2 Millionen Tonnen Mais und 300000 Tonnen Sorgho nach Spanien zu eröffnen. Im Falle des Kontingents für die Einfuhr nach Spanien werden die nach Spanien eingeführten Mengen bestimmter Getreide-Substitutionserzeugnisse anteilig von den Gesamteinfuhrmengen abgezogen. Im Falle des eröffneten Kontingents für die Einfuhr von Mais nach Portugal darf die tatsächlich gezahlte Einfuhrabgabe nicht mehr als 50 ECU/t betragen.
Zur Durchführung dieser Kontingente sind Bestimmungen hinsichtlich des Direktkaufs auf dem Weltmarkt oder der Anwendung einer Senkung der Einfuhrabgabe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1502/95 der Kommission(3) festzulegen.
Die Kumulierung der in der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2484/94(5), vorgesehenen Vorteile bei der Einfuhr von Sorghum und Mais mit Ursprung in den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) oder den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Vorteilen kann zu Störungen auf dem spanischen oder portugiesischen Getreidemarkt führen. Um dies zu verhindern, kann eine besondere Kürzung der Abschöpfung für Mais und Sorghum bei der Einfuhr im Rahmen dieser Verordnung festgesetzt werden.
Um die Maßnahme zu den günstigsten Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Kaufpreisen und Transportkosten durchführen zu können, ist beim direkten Kauf auf dem Weltmarkt die Lieferung des Getreides bis zu den von der betreffenden Interventionsstelle bezeichneten Lagerhäusern im Wege der Ausschreibung zu vergeben. Die Angebote sollten für Einzelpartien nach den Angaben in der Ausschreibungsbekanntmachung entsprechend den Lagerkapazitäten in bestimmten Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats erfolgen.
Ferner sind die Einzelheiten der Durchführung der Ausschreibungen zur Ermäßigung der Einfuhrabgabe wie zum Direktkauf auf dem Weltmarkt, einschließlich der Bedingungen für die Einreichung der Angebote und für die Leistung und Freigabe der Sicherheiten, die die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Zuschlagsempfänger gewährleisten sollen, zu regeln.
Im Interesse eines gesunden Wirtschafts- und Finanzgebarens bei der Durchführung der Lieferungen, insbesondere zur Vermeidung unverhältnismäßig hoher Risiken für die Importeure mit Rücksicht auf die voraussichtlichen Marktpreise in Spanien und Portugal, ist die Möglichkeit vorzusehen, mit ermäßigter Abgabe auch Getreide zum Verkauf auf dem Markt einzuführen, das den Qualitätsanforderungen der Ausschreibung nicht genügt. In diesem Fall darf die Ermäßigung jedoch den zuletzt festgesetzten Betrag für die genannte Ermäßigung nicht überschreiten.
Es sind Vorschriften für die Erfassung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Maßnahmen gemäß den Mechanismen der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(7), sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1883/78 des Rates vom 2. August 1978 über die allgemeinen Regeln für die Finanzierung der Interventionen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1571/93(9), zu erlassen.
Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.
- (2)
ABl. Nr. L 158 vom 8. 7. 1995, S. 13.
- (3)
ABl. Nr. L 147 vom 30. 6. 1995, S. 13.
- (4)
ABl. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990, S. 85.
- (5)
ABl. Nr. L 265 vom 15. 10. 1994, S. 3.
- (6)
ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13.
- (7)
ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1.
- (8)
ABl. Nr. L 216 vom 5. 8. 1978, S. 1.
- (9)
ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S. 46.
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