Artikel 1 VO (EG) 95/1839
(1) Für die Einfuhr einer Höchstmenge von 2 Mio. Tonnen Mais und 0,3 Mio. Tonnen Sorghum aus Drittländern werden am 1. Januar eines jeden Jahres jährliche Kontingente für die Abfertigung zum freien Verkehr in Spanien eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen der Kontingente erfolgen zu den in den folgenden Artikeln festgelegten Bestimmungen.
(2) Am 1. Januar jedes Jahres wird ein Kontingent für die Einfuhr einer Höchstmenge von 0,5 Millionen Tonnen Mais für die Abfertigung zum freien Verkehr in Portugal eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents erfolgen auf jährlicher Grundlage zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.
(2a) Abweichend von Absatz 2 wird für das Jahr 2007 ein Kontingent für die Einfuhr einer Höchstmenge von 250000 Tonnen Mais für die Abfertigung zum freien Verkehr in Portugal eröffnet. Die Einfuhren im Rahmen dieses Kontingents erfolgen zu den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen.
(3) Im Falle technischer Schwierigkeiten, die von der Kommission ordnungsgemäß festgestellt wurden, kann nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 eine längere Frist für die Einfuhr festgesetzt werden.
(4) Die in Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission(1) vorgesehene Ermäßigung des Einfuhrzolls für Hartmais findet im Rahmen dieser Kontingente keine Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.
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