Artikel 8 VO (EG) 95/1916

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

a)
wöchentlich für die vorangegangene Woche das Gewicht der Mengen Rohzucker in unverarbeiteter Form, für die nach Artikel 4 Einfuhrlizenzen erteilt wurden,
b)
monatlich für den vorangegangenen Monat:

das Gewicht der Mengen Rohzucker in unverarbeiteter Form, die tatsächlich im Rahmen der in Artikel 4 genannten Lizenzen eingeführt wurden;

das Gewicht der Mengen Rohzucker in unverarbeiteter Form (Weißzuckeräquivalent), die im Verlauf des der Mitteilung vorangegangenen Monats raffiniert wurden;

c)
vor dem 31. Juli jedes Wirtschaftsjahrs das Gewicht der Mengen Rohzucker in unverarbeiteter Form, die zur Raffination bestimmt sind und in den Raffinerien am 1. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahrs auf Lager liegen.

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