Artikel 7 VO (EG) 95/1916

Für das betreffende Wirtschaftsjahr ist der von den Raffinerien zu entrichtende Mindestankaufspreis gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 gleich dem garantierten Preis für Rohzucker gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung, abzüglich des Anpassungsbeihilfebetrags gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung, wie sie für das betreffende Wirtschaftsjahr gelten.

Zahlt die Raffinerie hingegen den besonderen verringerten Zollsatz gemäß Artikel 3, so wird der letztgenannte jedoch von dem im ersten Absatz genannten Mindestpreis abgezogen.

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