Artikel 6 VO (EG) 95/1916

(1) Konnte eine Sonderpräferenzzuckermenge nicht rechtzeitig zur Raffination vor Ende des Wirtschaftsjahrs ausgeliefert werden, für das die Lizenz gemäß Artikel 4 Absatz 1 erteilt wurde und liegt kein Fall von höherer Gewalt vor, so kann der Einfuhrmitgliedstaat auf Ersuchen der Raffinerie eine Anschlußlizenz mit einer Gültigkeit von dreißig Tagen ab dem Zeitpunkt des Beginns des folgenden Wirtschaftsjahrs erteilen.

In diesem Fall wird der betreffende Rohzucker innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist raffiniert und auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr im Rahmen des dafür angenommenen Höchstbedarfs angerechnet.

(2) Konnte eine Sonderpräferenzzuckermenge nicht vor Ablauf des Wirtschaftsjahres raffiniert werden, für das die Lizenz gemäß Artikel 4 Absatz 1 erteilt wurde, so kann der Einfuhrmitgliedstaat auf Ersuchen der Raffinerie eine zusätzliche Raffinationsfrist von höchstens 90 Tagen ab dem Zeitpunkt des Beginns des folgenden Wirtschaftsjahrs einräumen.

In diesem Fall wird der betreffende Rohzucker innerhalb dieser Frist raffiniert und auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr im Rahmen des dafür angenommenen Höchstbedarfs angerechnet.

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