Artikel 5 VO (EG) 95/1916

(1) Der Ursprung des aus den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Staaten eingeführten Zuckers ist nachzuweisen durch Vorlage des Ursprungszeugnisses gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 der Kommission(1).

(2) Das Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

den Vermerk „Sonderpräferenz-Rohzucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1916/95” ;

das Datum der Verschiffung des Zuckers und das Wirtschaftsjahr, für das die Lieferung durchgeführt wird;

den KN-Code für das betreffende Erzeugnis.

(3) Die von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Kopien der Unterlagen gemäß Absatz 1 werden der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vermerken folgende Angaben auf den Kopien der Bescheinigungen:

den anhand eines Seefrachtbriefs ermittelte Zeitpunkt des Abschlusses der Verladung des Zuckers im Verschiffungshafen;

die die Einfuhr betreffenden Daten sowie die tatsächlich eingeführten Mengen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 318 vom 18. 11. 1976, S. 13.

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