Artikel 5 VO (EG) 95/1916
(1) Der Ursprung des aus den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Staaten eingeführten Zuckers ist nachzuweisen durch Vorlage des Ursprungszeugnisses gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/76 der Kommission(1).
(2) Das Ursprungszeugnis gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:
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den Vermerk „Sonderpräferenz-Rohzucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1916/95” ;
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das Datum der Verschiffung des Zuckers und das Wirtschaftsjahr, für das die Lieferung durchgeführt wird;
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den KN-Code für das betreffende Erzeugnis.
(3) Die von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Kopien der Unterlagen gemäß Absatz 1 werden der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelt.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vermerken folgende Angaben auf den Kopien der Bescheinigungen:
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den anhand eines Seefrachtbriefs ermittelte Zeitpunkt des Abschlusses der Verladung des Zuckers im Verschiffungshafen;
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die die Einfuhr betreffenden Daten sowie die tatsächlich eingeführten Mengen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 318 vom 18. 11. 1976, S. 13.
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