Artikel 4 VO (EG) 95/1916
(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 und unbeschadet des Artikels 6 Absatz 1 ist die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehene Einfuhrlizenz für Rohzucker gültig ab dem Zeitpunkt ihrer Ausstellung bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs, für das sie ausgestellt wurde.
(2) Die Raffinerie beantragt die Einfuhrlizenz gemäß Absatz 1 bei der zuständigen Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unter Beifügung einer Erklärung, mit der sich die Raffinerie verpflichtet, die betreffende Rohzuckermenge in dem Wirtschaftsjahr zu raffinieren, für das sie eingeführt wird.
Sollte der betreffende Zucker nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums raffiniert worden sein, so ist die Raffinerie unbeschadet des Artikels 6 zur Zahlung eines Betrags in voller Höhe des für die Einfuhr von Rohzucker in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden Zollsatzes verpflichtet, gegebenenfalls zuzüglich des höchsten in dem betreffenden Wirtschaftsjahr ermittelten Zusatzzolls.
(3) Lizenzantrag und Lizenz tragen in Feld 12 folgenden Vermerk:
„Einfuhr von Rohzucker mit Ursprung in … [Angabe des in Artikel 1 aufgeführten betreffenden Staates] zu verringertem Zollsatz gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81”
(4) Als Sicherheit für die Lizenz gemäß Absatz 1 wird ein Betrag von 0,30 ECU je 100 Kilogramm Zucker Nettogewicht veranschlagt.
(5) Für die Zwecke des Artikels 37 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 gilt als Überschreitung des angenommenen Höchstbedarfs die Menge Präferenzrohzucker, Sonderpräferenzzucker, Rohzucker mit Ursprung in den französischen überseeischen Departements und gegebenenfalls Rübenrohzucker gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81, die in dem betreffenden Mitgliedstaat tatsächlich über den Bedarf hinaus raffiniert wurden, wie er für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 37 Absatz 2 festgesetzt worden ist.
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