Artikel 3 VO (EG) 95/1916

Der je Wirtschaftsjahr festgesetzte besondere verringerte Zollsatz gilt für Rohrrohzucker in Standardqualität gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 431/68.

Weicht die Polarisation des eingeführten Rohzuckers von 96° Brix ab, so wird der verringerte Zollsatz für jedes Zehntelgrad Abweichung um 0,14 % vermindert bzw. erhöht.

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