Artikel 2 VO (EG) 95/1916
(1) Die betreffenden Einfuhrlizenzen dürfen nur im Rahmen der Grenzen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 2 erteilt werden. Diese Lizenzen werden von den in Artikel 37 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates aufgeführten Mitgliedstaaten ausschließlich jenen Raffinerien erteilt, die zur Deckung ihres Eigenbedarfs im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der vorgenannten Verordnung Rohzucker einführen.
Eine Raffinerie kann jedoch die betreffende Lizenz an eine andere Raffinerie im Sinne des genannten Artikels 9 Absatz 4 abtreten.
Die Einfuhr- und Raffinationsverpflichtungen sind nicht übertragbar, und die Bestimmungen des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88(1)bleiben anwendbar.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten erteilen die Lizenzen im Rahmen des für ihre Raffinerien festgesetzten Einfuhrbedarfs.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.
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